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Details zur Beitragsrückerstattung im Jahr 2012 bei kostenbewusstem Verhalten

Die Beitragsrückerstattung bei kostenbewusstem Verhalten wird bei der Abbuchung der Beiträge direkt berücksichtigt.

Geltungsbereich:
Diese erfolgsabhängige Rückerstattung wird für den ambulanten, zahnärztlichen und stationären Versicherungsschutz der Krankheitskosten-Vollversicherung gewährt. Ausgenommen von der Beitragsrückerstattung sind jedoch die Tarife der Auslandskrankenversicherung sowie die verbandseinheitlichen Standard- und Basistarife.
Dabei wird die Beitragsrückerstattung nur für Zeiträume gewährt, in denen bei der LKH eine Krankheitskostenversicherung besteht, die eine Kostenerstattung für mindestens ambulante und stationäre ärztliche Behandlung vorsieht und die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt.

Höhe der Beitragsrückerstattung:
Die Rückerstattung beläuft sich für das Jahr 2012 auf 5 % des Beitrages der versicherten Person. Bemessungsgrundlage für die Beitragsrückerstattung bei kostenbewusstem Verhalten ist der Neuzugangsbeitrag abzüglich Anrechnungsbeträge. Der gesetzliche Zuschlag und vereinbarte Beitragszuschläge werden nicht berücksichtigt.


Voraussetzungen, die Sie dafür im Zeitraum 1.09.2010 bis 31.08.2011 erfüllen müssen:

  • Sie erteilen uns durchgehend eine Einzugsermächtigung. Diese muss die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung umfassen.
  • Für die jeweilige versicherte Person werden höchstens 2 x Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der Krankheitskostenversicherung gestellt.
    Dabei gilt jedes Einreichen von Kostenbelegen als eine Anspruchstellung. Bezüglich der Wertung für den o.g. Zeitraum gilt das Eingangsdatum des jeweiligen Erstattungsantrages bei der LKH.
      Keinen Einfluss auf die Zählung der Erstattungsanträge haben Ansprüche auf Versicherungsleistungen in der Auslandskrankenversicherung und in den Zahnzusatztarifen 192, 193 und 194. Außerdem bleiben Leistungen für stationäre Behandlungen sowie die Gewährung von Ersatz-Krankenhaustagegeld bei der Zählung unberücksichtigt.
    • Es wird maximal ein Lastschrifteinzug von der Bank zurückgegeben und kein Lastschrifteinzug von Ihnen widerrufen. Bezüglich der Wertung für den o.g. Zeitraum gilt das Datum des Kontoauszugs, mit dem der Rücklauf auf das Konto der LKH erfolgt.
    • Sie vereinbaren monatliche Zahlung jeweils zum Ersten des Monats oder es fällt bei ¼-jährlicher, ½-jährlicher oder jährlicher Zahlung ein Zahlungstermin auf den 1. Januar.

    Gilt nur für Neuversicherte:
    Werden zwischen dem Eintrittstermin und dem nächsten 31. August mehr als 2 x Ansprüche auf Versicherungsleistungen im vorbeschriebenen Sinne gestellt, erfolgt eine Verrechnung der sofortigen Beitragsrückerstattung mit Auszahlungen von Ansprüchen (z. B. Versicherungsleistungen) an den Versicherungsnehmer.


    Weitere Voraussetzungen:
    Der Anspruch für 2012 besteht nur, wenn am 01.01.2013 oder bis zum Ende der Versicherung wegen Versicherungspflicht oder Tod bei der LKH Versicherungsschutz besteht, der eine Kostenerstattung für mindestens ambulante und stationäre ärztliche Behandlung vorsieht und die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt. Eine Anwartschaftsversicherung für den vorgenannten Versicherungsschutz erfüllt ebenfalls diese Voraussetzung. Weiterhin darf im Kalenderjahr 2012 kein Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückstands bestehen oder festgestellt werden und am 01.01.2013 kein verbandseinheitlicher Standard- oder Basistarif versichert sein.

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