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Details zur Beitragsrückerstattung im Jahr 2010 bei kostenbewusstem Verhalten


Die Beitragsrückerstattung bei kostenbewusstem Verhalten wird für alle Tarife des ambulanten, zahnärztlichen und stationären Versicherungsschutzes der Krankheitskosten-Vollversicherung gewährt. Ausgenommen von der Beitragsrückerstattung sind jedoch die Tarife der Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherung sowie die verbandseinheitlichen Standard- und Basistarife, soweit diese nicht gleichzeitig mit dem Tarif 402 versichert sind.

Dabei wird die Beitragsrückerstattung nur für Zeiträume gewährt, in denen bei der LKH eine Krankheitskostenversicherung besteht, die eine Kostenerstattung für mindestens ambulante und stationäre Leistungen vorsieht und die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt.

Diese erfolgsabhängige Rückerstattung für 2010 beträgt für jede versicherte Person 5 % der Neuzugangsbeiträge abzüglich Anrechnungsbeträge. Der gesetzliche Zuschlag und vereinbarte Beitragszuschläge werden nicht berücksichtigt. Die Beitragsrückerstattung bei kostenbewusstem Verhalten wird bei der Abbuchung der Beiträge direkt berücksichtigt.

Voraussetzungen, die Sie dafür im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.08.2009 erfüllen müssen:

  • Sie erteilen uns durchgehend eine Einzugsermächtigung. Diese muss die Beiträge für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung umfassen.
  • Für die jeweilige versicherte Person werden höchstens 2 x Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus der Krankheitskostenversicherung gestellt.
    Dabei gilt jedes Einreichen von Kostenbelegen als eine Anspruchstellung. Bezüglich der Wertung für den o.g. Zeitraum gilt das Eingangsdatum des jeweiligen Erstattungsantrages bei der LKH.
    Keinen Einfluss auf die Zählung der Erstattungsanträge haben Ansprüche auf Versicherungsleistungen in der Auslandsreise- und Ausbildungsversicherung und in den Zahnzusatztarifen 192, 193 und 194. Außerdem bleiben Leistungen für stationäre Behandlungen sowie die Gewährung von Ersatz-Krankenhaustagegeld bei der Zählung unberücksichtigt.
  • Es wird maximal ein Lastschrifteinzug von der Bank zurückgegeben und kein Lastschrifteinzug von Ihnen widerrufen. Bezüglich der Wertung für den o.g. Zeitraum gilt das Datum des Kontoauszugs, mit dem der Rücklauf auf das Konto der LKH erfolgt.
  • Sie vereinbaren monatliche Zahlung jeweils zum Ersten des Monats oder es fällt bei ¼-jährlicher, ½-jährlicher oder jährlicher Zahlung ein Zahlungstermin auf den 1. Januar.

Gilt nur für Neuversicherte:
Werden zwischen dem Eintrittstermin und dem nächsten 31. August mehr als 2 x Ansprüche auf Versicherungsleistungen im vorbeschriebenen Sinne gestellt, erfolgt eine Verrechnung der sofortigen Beitragsrückerstattung mit Auszahlungen von Ansprüchen (z. B. Versicherungsleistungen) an den Versicherungsnehmer.


Weitere Voraussetzungen:
Der Anspruch für 2010 besteht nur, wenn am 01.01.2011 oder bis zum Ende der Versicherung wegen Versicherungspflicht oder Tod bei dem Landeskrankenhilfe V.V.a.G. Versicherungsschutz besteht, der eine Kostenerstattung für mindestens ambulante und stationäre ärztliche Behandlung vorsieht und die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt. Eine Anwartschaftsversicherung für den vorgenannten Versicherungsschutz erfüllt ebenfalls diese Voraussetzung. Weiterhin darf im Kalenderjahr 2010 kein Ruhen des Leistungsanspruchs wegen Beitragsrückstands festgestellt worden sein und am 01.01.2011 kein verbandseinheitlicher Standard- oder Basistarif versichert sein, ohne dass gleichzeitig der Tarif 402 besteht.

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