07.12.2021

Arbeitgeberzuschuss zur PKV bleibt in 2022 unverändert

Privatversicherte Arbeitnehmer*innen profitieren monatlich vom Zuschuss durch ihre Arbeitgeber. Der Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur Privaten Krankenversicherung (PKV) und Pflegepflichtversicherung (PPV) begrenzt, maximal auf die gesetzlichen Höchstgrenzen für gesetzlich Versicherte.

Wie wird der Zuschuss berechnet und auf welche Tarife wird er gewährt? Hier klären wir wichtige Fragen.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Der Zuschuss setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Die Werte dieser Komponenten bleiben für das Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr unverändert:

  • Beitragsbemessungsgrenze: 4.837,50 Euro/Monat,
  • allgemeiner Beitragssatz zur GKV – 14,6 % sowie
  • durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen – 1,3 %.

Damit beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV auch 2022 insgesamt 384,58 Euro/Monat.

Für die Private Pflegepflichtversicherung sind die folgenden Werte relevant:

  • die Beitragsbemessungsgrenze: 4.837,50 Euro/Monat sowie
  • der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern (3,05 %).

Auch diese haben sich nicht verändert: Der Beitragssatz bleibt wie die Beitragsbemessungsgrenze stabil. Multipliziert man die beiden Werte, ergibt sich der übliche Höchstbeitrag zur Privaten Pflegepflichtversicherung: 147,54 Euro/Monat. Ehepaare zahlen zusammen maximal 150 Prozent des Höchstbeitrags, in 2022 sind das 221,31 Euro/Monat.

Welche Besonderheiten gelten für den Corona-Zuschlag?

Für 2022 gibt es eine Sonderregelung: Privatversicherte müssen nach dem Willen des Gesetzgebers einen Corona-Zuschlag auf ihren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen. Für abhängig Beschäftigte liegt dieser bei 3,40 Euro. Um diesen Betrag erhöht sich auch der Höchstbeitrag zur Privaten Pflegepflichtversicherung, der dadurch 2022 bei 150,94 Euro/Monat liegt.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PPV beträgt 2022 grundsätzlich 73,77 Euro/Monat (in Sachsen: 49,58 Euro/Monat). Das ist die Hälfte des Höchstbeitrags zur PPV. Der Corona-Zuschlag wird grundsätzlich beim Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt. Ob dies auch gilt, wenn der Höchstbeitrag inkl. Corona-Zuschlag gezahlt wird, hat der Gesetzgeber nicht geregelt.

Auf welche Tarife wird der Zuschuss gewährt?

Der Zuschuss bezieht sich auf den gesamten Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, soweit die Leistungen der Art nach deren des SGB V bzw. SGB XI entsprechen. Voraussetzung ist demnach, dass die Leistungen dem Grundsatz nach in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Krankentagegeld,
  • Krankenhaustagegeld,
  • Stationäre Wahlleistungen für den Chefarzt bzw. das 1- oder 2-Bettzimmer sowie
  • Tarife mit höherwertigen ambulanten Leistungen, wie beispielsweise Heilpraktiker oder Sehhilfen.

Beiträge einer Pflegezusatzversicherung oder auch Auslandsreise-Krankenversicherung sind nicht zuschussfähig.

Privatversicherte Familienmitglieder werden berücksichtigt

Liegt Ihr Beitrag 2022 unter dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (769,16 Euro), können Sie einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für Familienmitglieder erhalten, die ebenfalls privat versichert sind. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind oder Ehepartner/in bzw. Lebenspartner/in über Sie familienversichert wäre, wenn Sie gesetzlich krankenversichert wären. Das jeweilige Familienmitglied darf hierfür höchstens ein eigenes Einkommen von 470 Euro/Monat haben.

Wie lange wird der Arbeitgeberzuschuss gezahlt?

Der Zuschuss wird nur gezahlt, solange Angestellte tatsächlich arbeiten und entfällt z.B. bei Arbeitsunfähigkeit oder während der Elternzeit. In letzterem Fall ist jedoch unter Umständen ein gewisser Ausgleich über den Arbeitgeberanteil des arbeitenden Elternteils möglich. Bei Kurzarbeit hingegen wird ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt.

Wann werden die Arbeitgeberbescheinigungen verschickt?

Die Bescheinigungen zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses werden Mitte Dezember 2021, ab der 50. Kalenderwoche, verschickt. Versicherte sollten ihre Beitragsbescheinigung also noch in diesem Jahr erhalten.

Kontakt
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH)
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Tel. 04131 725-0
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