23.04.2021

Corona-Impfung: Aktuelle Regeln für Privatversicherte

Die Impfung gegen das Coronavirus ist freiwillig. Dennoch sind alle Erwachsenen in Deutschland aufgerufen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen.

Die Regelungen bezüglich Anspruch, Durchführung und Kostenübernahme sind grundsätzlich für alle gleich – unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Dennoch gibt es immer wieder PKV-spezifische Fragen.

Antworten dazu wie auch allgemeine Informationen finden Sie hier.

Wer führt Ihre Corona-Impfung durch?

Derzeit finden die Impfungen in ausgewiesenen Impfzentren statt. Für die Organisation und den Betrieb sind die Bundesländer zuständig. Seit dem 6. April sind vertragsärztliche Hausärztinnen und -ärzte (sog. Kassenärzte) in die Impfkampagne einbezogen.

Wer übernimmt die Kosten für die Corona-Impfungen?

Für die Impfung müssen Sie nicht bezahlen. Sie ist für die Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland zum Einsatz kommen – auch in Arztpraxen.

Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten entsprechend ihrem Versichertenanteil.

Bei der Ausstellung Ihres ärztlichen Attests als Nachweis für Ihren bevorzugten Anspruch auf die Corona-Impfung erhält die Arztpraxis als Vergütung pauschal 5 Euro – sowie weitere 90 Cent, wenn Ihnen der Nachweis nach einem Telefonat per Post zugesendet wird. Das gilt für Privatversicherte und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Die Arztpraxen rechnen diese Leistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Die Kosten werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals Bundesversicherungsamt) erstattet. Eine Abrechnung der ärztlichen Zeugnisse nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nach der Impfverordnung nicht möglich.

Erhalten Sie Ihre Impfung in einer Arztpraxis, ergibt sich die Vergütung der ärztlichen Leistung aus § 9 Coronavirus-Impfverordnung. Dies gilt auch für Sie als Privatversicherte. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erhält je Impfung 20 Euro für die folgenden Leistungen:

  • Aufklärung und Impfberatung
  • symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien
  • Verabreichung des Impfstoffes
  • Beobachtung der Nachsorgephase unmittelbar nach Verabreichung des Impfstoffes
  • erforderliche medizinische Intervention, falls eine Impfreaktion auftritt

Erhalten Sie nur eine Impfberatung ohne anschließende Impfung, kann die Praxis einmalig 10 Euro bei Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.

Wann können Sie Ihre Corona-Impfung erhalten?

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Basis der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) in der Impfverordnung die Reihenfolge der Impfungen festgelegt. Sie hat das Ziel, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle möglichst schnell zu reduzieren. Vorrang haben daher zunächst die sogenannten "Risikogruppen". Ihre Priorisierung erfolgt nach drei Kategorien: höchste, hohe und erhöhte Priorität (zur Impfreihenfolge).

Informationen über weitere geplante Impfstoff-Lieferungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.

Die impfenden Praxen regeln ihre Terminvergabe selbstständig telefonisch oder online und informieren ihre Patientinnen und Patienten, die bereits Anspruch auf eine Impfung haben.

Die Terminvergabe für die Impfzentren hängt von Ihrem Wohnort ab, denn Ihr Bundesland ist für die Organisation der Impfung, die Information der Impfberechtigten sowie die Vergabe der Impftermine zuständig. In den einzelnen Ländern ist das Verfahren teilweise unterschiedlich geregelt, in vielen Fällen werden kommunale Behörden tätig. Standardisierte bundeseinheitliche Abläufe zur Terminvergabe sind aktuell nicht vorgesehen.

Der PKV-Verband hat eine Liste mit Webseiten-Links zu den wichtigsten Informationsseiten der einzelnen Bundesländer erstellt, die laufend aktualisiert wird.

Welchen Nachweis müssen Sie für die Corona-Impfung vorlegen?

Wenn Sie zu den Personengruppen mit einem bevorzugten Anspruch auf die Corona-Impfung gehören, müssen Sie diesen Anspruch vor der Schutzimpfung im Impfzentrum oder gegenüber dem mobilen Impfteam nachweisen. Als Nachweis gelten laut Impfverordnung folgende Dokumente:

  • Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis
  • für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor
  • Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis
  • Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten bzw. schwangeren Person

Wichtig: Welche weiteren Unterlagen die Anspruchsberechtigten zur Impfung mitbringen müssen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. So vergeben einige Bundesländer zum Beispiel Einladungscodes, die am Tag der Impfung vorgelegt werden müssen. Wer eine Impfeinladung hat, sollte sich rechtzeitig auf der Internetseite seines Bundeslandes informieren.

Das ärztliche Attest zum Nachweis einer chronischen Erkrankung erhalten Sie in der Praxis Ihres Haus- oder Facharztes bzw. -ärztin. In der Regel liegen dort alle erforderlichen Patientendaten vor, sodass Sie das Attest auch telefonisch anfordern können. Die Arztpraxis kann Ihnen den Nachweis dann per Post zusenden.

Wie sieht es mit Impfungen durch rein privatärztliche Praxen aus?

Privatversicherte, die in einer der seltenen hausärztlichen Privatpraxen (ohne gleichzeitige vertragsärztliche Versorgung) betreut werden, können dort derzeit leider noch nicht geimpft werden. Hintergrund ist die Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums vom 31. März, in der Apotheken angewiesen werden, „Impfstoffe gegen Covid-19 ausschließlich an die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen abzugeben“. Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Begrenzung der Impfstoffvergabe mit den derzeit noch begrenzten Liefermengen.

Dennoch können auch die betroffenen Privatpatientinnen und -patienten selbstverständlich eine kostenlose Impfung erhalten. Dies ist möglich

  • in Impfzentren
  • durch angegliederte mobile Impf-Teams
  • in Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und
  • in Arztpraxen, die von einem Impfzentrum beauftragt wurden, auch wenn sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Privatärztinnen und -ärzte dürfen ihre Patientinnen und Patienten selbstverständlich rund um die Impfung beraten sowie auch notwendige Atteste ausstellen. Sprechen Sie am besten mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin das weitere Vorgehen ab.

Kontakt
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH)
Uelzener Straße 120
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Tel. 04131 725-0
Fax 04131 403402
E-Mail: info@lkh.de

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