08.01.2021

Willkommen im neuen Jahr!

Neues Jahr – neue Regelungen: Was hat sich zum Jahreswechsel im Sozial- und Rentenrecht geändert?

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. So wurden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und Sozialversicherungsgrößen angepasst.

Ab 2021 dürfen Angestellte erst ab einem Jahreseinkommen von 64.350 Euro die Gesetzliche Krankenversicherung kündigen und sich privat versichern. Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben – auf 58.050 Euro im Jahr. Für viele Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich damit automatisch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Ferner ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV für das Jahr 2021 um 0,2 % auf 1,3 % gestiegen.

Elektronische Patientenakte (ePa)

Die Einführung der elektronischen Patientenakte startete am 01.01.2021 – zunächst mit einer Testphase. Seither haben gesetzlich Versicherte bei ihren Krankenkassen den Zugang zu einer ePa. Eine Nutzung der ePa für privat Versicherte ist ab dem 01.01.2022 vorgesehen, weil die digitale Akte dann mit wesentlich umfangreicheren Funktionen ausgestattet sein wird. So sollen ab 2022 Unterlagen wie der Impfpass, Mutterpass und das Rezept digital werden. Auch Krankenhäuser sollen ab dem kommenden Jahr an die elektronische Patientenakte angeschlossen sein.

Brexit

Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) ist abgeschlossen. Für Privatversicherte, die ab dem 01.01.2021 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Vereinigte Königreich verlegen, gelten neue Regeln. Bei einem Umzug müssen nun Sondervereinbarungen über die Fortführung des Versicherungsverhältnisses abgeschlossen werden, damit der Versicherungsschutz langfristig auch außerhalb der EU bestehen bleibt.

Renteneintrittsalter wird angehoben

Die Anhebung des Renteneintrittsalters hat zufolge, dass Versicherte, die 1956 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten erreichen.

Die Grundrente tritt in Kraft

Wer mindestens 33 Jahre gearbeitet hat oder anderweitige Grundrentenzeiten in diesen Jahren wie z.B. Kindererziehungszeiten vorweisen kann und dabei gering verdient hat, soll künftig eine Grundrente erhalten. Dies ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zusatz zur bestehenden Rente. Sie brauchen dafür nichts zu unternehmen, denn der Anspruch auf Grundrente wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft.

Wegfall Solidaritätszuschlag

Für rund 90 % der Steuerzahler entfällt der Soli-Beitrag, da die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag deutlich angehoben wurden. Für weitere 6,5 % wird ein geringerer Beitrag anfallen.

Wechsel der Krankenkasse erleichtert

Gesetzlich Versicherte können bereits nach 12 Monaten Vertragsdauer die Krankenkasse wechseln. Ein Kündigungsschreiben ist auch nicht mehr erforderlich, denn der Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse reicht in Zukunft aus. Ein Sonderkündigungsrecht besteht aber auch unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft, sofern eine Krankenkasse ihre Zusatzbeiträge erhöht, welche über den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % hinausgehen.

Kontakt
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH)
Uelzener Straße 120
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Tel. 04131 725-0
Fax 04131 403402
E-Mail: info@lkh.de

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