Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 wird ein befristeter Zuschlag auf den monatlichen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung erhoben.
Was ist der Hintergrund?
Um die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrausgaben der Pflegeversicherung zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu finanzieren, hat der Gesetzgeber einen befristeten Corona-Zuschlag eingeführt. Nach dem Ausbruch der Pandemie waren die Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen besonders gefährdet und belastet. Um die Versorgung dennoch zu sichern, hat der Gesetzgeber einen Rettungsschirm für die Pflege eingeführt. Finanziert werden damit außerordentliche Aufwendungen der Einrichtungen. Dazu zählen unter anderem:
Trotz des Corona-Zuschlags ist der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung meist geringer
Die Private Pflegepflichtversicherung wurde gesetzlich verpflichtet, sich entsprechend ihres Anteils von insgesamt rund 9,2 Millionen Versicherten an der Finanzierung des Rettungsschirms zu beteiligen. Dieser Kostenanteil beträgt gut 480 Millionen Euro und wird nun über den befristeten Corona-Zuschlag ausgeglichen.
Trotz der Erhebung des Corona-Zuschlags ist der Beitrag zur Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) für die allermeisten Versicherten noch günstiger als in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Privatversicherte ohne Beihilfeanspruch zahlen im nächsten Jahr inklusive Zuschlag einen durchschnittlichen Monatsbeitrag von 77 Euro für ihre Pflegeversicherung; Beihilfe-Empfänger sogar nur 51 Euro. Zum Vergleich: Angestellte Durchschnittsverdiener in der SPV zahlen 106 Euro bzw. 114 Euro, wenn sie kinderlos sind. Bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze wären es schon 148 Euro (160 Euro bei Kinderlosen).
Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der Corona-Zuschlag 3,40 Euro pro Monat. Da er ausschließlich im Jahr 2022 erhoben wird, bedeutet dies eine Mehrbelastung von insgesamt knapp 41 Euro. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags
Für Versicherte mit Beihilfeanspruch beträgt der monatliche Zuschlag 7,30 Euro. Die gesamte Zusatzbelastung beläuft sich damit auf 88 Euro.
Das liegt an den gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen vor, dass die Kosten des Pflege-Rettungsschirms nach der Zahl der Leistungsempfänger zu verteilen sind. In der Privaten Pflegepflichtversicherung sind etwa 75 Prozent der Leistungsempfänger in der Tarifstufe der Beihilfe-Empfänger. Deshalb muss diese Gruppe den größten Teil der Corona-Mehrausgaben übernehmen.
Hinzu kommt, dass die Beihilfe normalerweise 70 Prozent der Pflegekosten übernimmt. Am Corona-Zuschlag ist die Beihilfe hingegen nicht beteiligt. Das heißt, er entfällt zu 100 Prozent auf die Versicherten.
In der Privaten Pflegepflichtversicherung gilt, dass die Beiträge für Personen, die länger als fünf Jahre versichert sind, begrenzt sind. Monatlich dürfen sie nicht höher als aktuell (Stand 2021) 59,02 Euro in den Beihilfetarifen und 147,54 Euro in allen anderen Tarifen sein.
Der monatliche Corona-Zuschlag gilt allerdings laut Gesetz „über die Prämie hinaus“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu ausdrücklich, dass der Zuschlag somit auch über den Höchstbeitrag hinaus erhoben wird. Gleiches gilt für die Höchstbeitrags-Begrenzung für Ehegatten und Lebenspartner.
Ja, das ist im Gesetz ausdrücklich so geregelt: Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es jeweils die Hälfte des Corona-Zuschlags als Zuschuss. Das bedeutet für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 1,70 Euro im Monat.
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