Pflegebedürftige erhalten seit dem 1. Januar 2022 mehr Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege. Durch ein neues Gesetz des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) werden sie finanziell entlastet.
Gut zu wissen: Die zusätzlichen Leistungen wurden zum Jahreswechsel automatisch erbracht.
Betroffene brauchten sich also um nichts kümmern und keinen gesonderten Antrag stellen.
Wovon Pflegebedürftige genau profitieren, haben wir für Sie zusammengefasst.
Die Pflege Zuhause soll finanziell besser unterstützt werden. Deshalb werden die Leistungen im ambulanten Bereich erhöht. Wie hoch sind die Pflegesachleistungen ab 2022? Wird es Änderungen beim Pflegegeld geben? Diese und weitere Fragen aus dem ambulanten Bereich klären wir hier.
Die Leistungen bei einer häuslichen Pflegehilfe durch geeignete und von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegekräfte steigen um fünf Prozent.
Pflegegrad | Monatliche Pflegesachleistungen | |
| bis 31.12.2021 | ab 01.01.2022 |
1 | (125,00 €)* | (125,00 €)* |
2 | 689,00 € | 724,00 € |
3 | 1.298,00 € | 1.363,00 € |
4 | 1.612,00 € | 1.693,00 € |
5 | 1.995,00 € | 2.095,00 € |
*Entlastungsbetrag
Für Pflegebedürftige, die den ambulanten Pflegedienst nicht nutzen und ausschließlich ohne professionelle Hilfe gepflegt werden, bleibt es bei den bekannten Leistungen.
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld |
2 | 316,00 € |
3 | 545,00 € |
4 | 728,00 € |
5 | 901,00 € |
Leistungen bei Unterbringung in zugelassenen Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind von der gesetzlichen Änderung nicht betroffen. Den Pflegebedürftigen stehen somit weiterhin die bekannten Leistungen zur Verfügung.
Pflegegrad | Monatliche Leistungen für die teilstationäre Pflege |
1 | (125,00 €)* |
2 | 689,00 € |
3 | 1.289,00 € |
4 | 1.612,00 € |
5 | 1.995,00 € |
*Entlastungsbetrag
Der jährliche Betrag, welcher für die Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, wurde um 162,00 € erhöht.
Pflegegrad | Jährliche Leistungen für Kurzzeitpflege | |
| bis 31.12.2021 | ab 01.01.2022 |
2 - 5 | 1.612,00 € | 1.774,00 € |
Ist der Anspruch auf Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft, kann die Kurzzeitpflege ab 2022 insgesamt auf bis zu 3.386,00 € und auf bis zu 14 Wochen im Kalenderjahr erhöht werden.
Pflegegrad | Jährliche Leistungen für Kurzzeitpflege | |
| bis 31.12.2021 | ab 01.01.2022 |
2 - 5 | max. 3.224,00 € | max. 3.386,00 € |
Hinweis: Beim Übertrag der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege kann weiterhin nur der jährlich maximale Betrag in Höhe von 806,00 € berücksichtigt werden.
Ein langer Aufenthalt in einem Pflegeheim soll nicht zur starken finanziellen Belastung werden. Deshalb wird der Eigenanteil für Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung durch einen erhöhten Zuschuss gesenkt. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim ist, desto höher ist der Leistungszuschuss auf den Eigenanteil.
Wie wird der Zuschuss genau berechnet? Das erfahren Sie hier.
Die Erstattung für die vollstationäre Pflege ist wie folgt aufgebaut:
Pflegegrad | Monatliche Leistungen für vollstationäre Pflege |
1 | 125,00 € |
2 | 770,00 € |
3 | 1.262,00 € |
4 | 1.775,00 € |
5 | 2.005,00 € |
Dieser Erstattungsanspruch gilt für folgende Kosten:
Darüber hinaus werden weitere Leistungen erbracht
Hinzu kommt ab 2022 der Zuschuss zur Eigenanteilsbegrenzung. Dieser ist gestaffelt und steigt mit der Aufenthaltsdauer in der Pflegeeinrichtung. Dadurch werden besonders die langjährigen Bewohner finanziell entlastet.
Der Zuschuss bezieht sich dabei auf den Eigenanteil zu den pflegebedingten Aufwendungen und den Ausbildungskosten.
Pflegegrad | Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung | Zuschuss |
2 - 5 | bis 12 Monate | 5 % |
2 - 5 | ab 12 Monate | 25 % |
2 - 5 | ab 24 Monate | 45 % |
2 - 5 | ab 36 Monate | 70 % |
Fallbeispiel: Ein Pflegebedürftiger wird seit 15 Monaten in einem Pflegeheim betreut und hat Pflegegrad 2.
Das Pflegeheim rechnet monatlich pflegebedingte Aufwendungen und Ausbildungskosten in Höhe von 2.000,00 € ab. Davon werden 770,00 € bei Pflegegrad 2 von der Pflegepflichtversicherung (PPV) erstattet. Somit bleibt ein Eigenanteil von 1.230,00 €.
Der Zuschuss beläuft sich auf 307,50 € bei einem Aufenthalt von 12 bis 24 Monaten (25% auf 1.230,00 € = Zuschuss von 307,50 €).
Pflegebedingte Aufwendungen und Ausbildungskosten | 2.000,00 € monatlich |
Leistungen der PPV bei Pflegegrad 2 | - 770,00 € monatlich |
Neu: Zuschuss bei einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten | - 307,50€ monatlich (25 % vom Eigenanteil) |
Eigenanteil für Pflegebedürftige (ab 01.01.2022) | = 922,50 € monatlich |
Die COMPASS Private Pflegeberatung GmbH informiert, unterstützt und begleitet Pflegebedürftige und deren Angehörige. Kostenlos und unabhängig beantwortet COMPASS alle Fragen rund um das Thema Pflege.
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