Zum Jahreswechsel wird erneut die Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Ab dem 01. Januar 2024 liegt die Einkommensgrenze bei 5.175,00 € (2023: 4.987,50 €).
Viele Privatversicherte zahlen durch ihre langjährige Mitgliedschaft in der PKV und durch die Anrechnung der Altersrückstellungen weniger als den Höchstbeitrag, der in der GKV gilt. Dieser beträgt 2024 in der Krankenversicherung 843,52 € monatlich. In der Pflegepflichtversicherung beträgt der Höchstbeitrag in 2024 175,96 € monatlich.
Da der Arbeitgeberzuschuss sowohl in der GKV als auch in der PKV zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen wird, sind die neuen Arbeitgeberzuschüsse für 2024 wie folgt:
Maximaler Arbeitgeberzuschuss | 2024 (monatlich) | 2023 (monatlich) | ||
Private Krankenversicherung | 421,76 € | 403,99 € | ||
Private Pflegeversicherung | 87,98 € | 84,79 € |
In Sachsen beträgt der AG-Zuschuss für die PPV in 2024 62,10 € (2023: 59,85 €).