Versicherte, die Beiträge im Voraus zahlen, können von einem steuerlichen Vorteil profitieren. Denn Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden bei der Steuererklärung in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Dabei können Beiträge für künftige Jahre bereits im Zahlungsjahr unbegrenzt steuerlich angerechnet werden.
Auch bei der LKH sind begrenzte Beitragsvorauszahlungen möglich. Dies gilt für die Krankheitskostenvollversicherung, die eine gesetzliche Krankenversicherung ersetzt. Was dabei zu beachten ist, klären wir in unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Vorauszahlung darf maximal das 3-fache der im Zahlungsjahr gezahlten Beiträge betragen. Die ist in § 10 Abs. 1 EStG geregelt.
Informieren Sie uns bitte vorab per E-Mail oder telefonisch, wenn Sie Beiträge im Voraus zahlen möchten. Das ist wichtig, damit keine automatisierte Rücküberweisung erfolgt.
E-Mail: vertrag@lkh.de
Tel. 04131 725-0
Die Beitragsvorauszahlung muss per Überweisung erfolgen, da ein Einzug noch nicht fälliger Versicherungsbeiträge nicht möglich ist.
Bitte verwenden Sie für Beitragsüberweisungen an die LKH folgende Bankverbindung:
Postbank Hamburg
IBAN: DE27 2001 0020 0005 0092 00
BIC: PBNKDEFFXXX
Verwendungszweck für Überweisungen:
Versicherungsscheinnummer und ggf. gewünschter Vorauszahlungszeitraum.
Die Überweisung sollte innerhalb der ersten beiden Dezemberwochen erfolgen, nach Einzug/Zahlung des letzten Monatsbeitrages für das laufende Jahr.
Gut zu wissen: Erfolgt eine Beitragsvorauszahlung zu spät im Dezember, muss ggf. ein Teil der Vorauszahlung aus steuerlichen Gründen als geleistete Zahlung im Folgejahr gewertet werden. Wird eine Vorauszahlung für Folgejahre zu früh innerhalb eines Jahres getätigt, verhindert dies ggf. die Beitragseinzüge für den Rest des laufenden Jahres, weil bereits eine Verrechnung mit dem dann vorhandenen Guthaben erfolgt.
Eine Vorabaufteilung in Basis- und Wahlleistungsbeiträge (Teilzahlung) ist nicht möglich, wenn der maximal mögliche Vorauszahlungszeitraum ausgeschöpft werden soll.
Bleibt die Einzugsermächtigung grundsätzlich erhalten, wirkt sich eine Vorauszahlung nicht negativ auf Ihre Beitragsrückerstattung aus.
Eine Beitragsvorauszahlung wird in der Meldung des Folgejahres berücksichtigt. Die Bescheinigung wird dann nach der Meldung an die Finanzbehörden im Februar des Folgejahres versandt.
Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird ein eventuell noch vorhandenes Beitragsguthaben zurückgezahlt.
Ein Beitragsvorteil ergibt sich durch eine Beitragsvorauszahlung nicht, da dies bedingungsgemäß nicht vorgesehen ist.
Gut zu wissen: Grundsätzlich ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung immer ein Jahresbeitrag. Wir erheben jedoch keine Beitragszuschläge, wenn eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlung bevorzugt wird. Dies unterscheidet eine Krankenversicherung von den meisten anderen Versicherungssparten, in denen in der Regel Ratenzahlungszuschläge erhoben werden.
Wir dürfen als private Krankenversicherung keine steuerliche Beratung vornehmen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren/einen Steuerberater.
Ihr Kontakt
Wir sind persönlich für Sie da.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04131 725-0