Beitragsvorauszahlung in der Kranken- und Pflegepflichtversicherung

Versicherte, die Beiträge im Voraus zahlen, können von einem steuerlichen Vorteil profitieren. Denn Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden bei der Steuererklärung in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Dabei können Beiträge für künftige Jahre bereits im Zahlungsjahr unbegrenzt steuerlich angerechnet werden.

Auch bei der LKH sind begrenzte Beitragsvorauszahlungen möglich. Dies gilt für die Krankheitskostenvollversicherung, die eine gesetzliche Krankenversicherung ersetzt. Was dabei zu beachten ist, klären wir in unseren Antworten auf häufig gestellte Fragen.

  • In welcher Höhe kann eine Beitragsvorauszahlung vorgenommen werden?

    Die Vorauszahlung darf maximal das 3-fache der im Zahlungsjahr gezahlten Beiträge betragen. Die ist in § 10 Abs. 1 EStG geregelt.

  • Was muss ich als Versicherungsnehmer veranlassen?

    Informieren Sie uns bitte vorab per E-Mail oder telefonisch, wenn Sie Beiträge im Voraus zahlen möchten. Das ist wichtig, damit keine automatisierte Rücküberweisung erfolgt.

    E-Mail: vertrag@lkh.de
    Tel. 04131 725-0

  • Wie sollte eine Beitragsvorauszahlung erfolgen?

    Die Beitragsvorauszahlung muss per Überweisung erfolgen, da ein Einzug noch nicht fälliger Versicherungsbeiträge nicht möglich ist.

    Bitte verwenden Sie für Beitragsüberweisungen an die LKH folgende Bankverbindung:
    Postbank Hamburg
    IBAN: DE27 2001 0020 0005 0092 00
    BIC: PBNKDEFFXXX

    Verwendungszweck für Überweisungen:
    Versicherungsscheinnummer und ggf. gewünschter Vorauszahlungszeitraum.

  • Wann sollte eine Beitragsvorauszahlung erfolgen?

    Die Überweisung sollte innerhalb der ersten beiden Dezemberwochen erfolgen, nach Einzug/Zahlung des letzten Monatsbeitrages für das laufende Jahr.

    Gut zu wissen: Erfolgt eine Beitragsvorauszahlung zu spät im Dezember, muss ggf. ein Teil der Vorauszahlung aus steuerlichen Gründen als geleistete Zahlung im Folgejahr gewertet werden. Wird eine Vorauszahlung für Folgejahre zu früh innerhalb eines Jahres getätigt, verhindert dies ggf. die Beitragseinzüge für den Rest des laufenden Jahres, weil bereits eine Verrechnung mit dem dann vorhandenen Guthaben erfolgt.

  • Ist es möglich, nur Basisanteile des Beitrages vorauszuzahlen?

    Eine Vorabaufteilung in Basis- und Wahlleistungsbeiträge (Teilzahlung) ist nicht möglich, wenn der maximal mögliche Vorauszahlungszeitraum ausgeschöpft werden soll.

  • Wirkt sich eine Beitragsvorauszahlung auf meine Beitragsrückerstattung aus?

    Bleibt die Einzugsermächtigung grundsätzlich erhalten, wirkt sich eine Vorauszahlung nicht negativ auf Ihre Beitragsrückerstattung aus.

  • Wann erhalte ich die Beitragsbescheinigung über eine Vorauszahlung?

    Eine Beitragsvorauszahlung wird in der Meldung des Folgejahres berücksichtigt. Die Bescheinigung wird dann nach der Meldung an die Finanzbehörden im Februar des Folgejahres versandt.

  • Was passiert mit einer Beitragsvorauszahlung, wenn ein Vertrag vorzeitig enden sollte?

    Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird ein eventuell noch vorhandenes Beitragsguthaben zurückgezahlt.

  • Erhalte ich einen Ausgleich für den Zinsvorteil des Unternehmens oder einen Beitragsnachlass?

    Ein Beitragsvorteil ergibt sich durch eine Beitragsvorauszahlung nicht, da dies bedingungsgemäß nicht vorgesehen ist.

    Gut zu wissen: Grundsätzlich ist der Beitrag zur privaten Krankenversicherung immer ein Jahresbeitrag. Wir erheben jedoch keine Beitragszuschläge, wenn eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlung bevorzugt wird. Dies unterscheidet eine Krankenversicherung von den meisten anderen Versicherungssparten, in denen in der Regel Ratenzahlungszuschläge erhoben werden.

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur steuerlichen Behandlung von Beitragsvorauszahlungen habe?

    Wir dürfen als private Krankenversicherung keine steuerliche Beratung vornehmen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren/einen Steuerberater.

Kontakt
Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (LKH)
Uelzener Straße 120
21335 Lüneburg
Tel. 04131 725-0
Fax 04131 403402
E-Mail: info@lkh.de

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