LKH-BENEFIT: Die Beitragsrückerstattung der LKH
Mit LKH-BENEFIT bekommen Sie einen Teil Ihrer Versicherungsbeiträge zurück, wenn Sie keine Leistungen einreichen. Finden Sie hier die passenden Regelungen zu Ihrem Tarif.



Häufig gestellte Fragen zu LKH-BENEFIT
FAQs
Der LKH-BENEFIT ist die Beitragsrückerstattung Ihrer LKH. Das Prinzip ist ganz einfach: Sie bekommen Geld zurück, wenn Sie für ein Versicherungsjahr keine Leistungen einreichen. Für eine Teilnahme müssen Sie sich nicht anmelden. Die weiteren Voraussetzungen (z.B. Teilnahme am Lastschriftverfahren) finden Sie im Informationsblatt „Wichtige Informationen zum LKH-BENEFIT für Bisex-Tarife 2025“.
Beamte und Beamtenanwärter: 150-180, 182, BA1-BA9. Angestellte, Selbstständige und Freiberufler sowie Ärzte und Personen in Ausbildung: 100, 101, 102, 103, 105, 110, 120, 121, E70-E90, E70W-E91W, PSKV, A(G), A(Z), II und III sowie für die Tarife der Tarifgruppen T, A, P und G. Die versicherten Tarife finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ausgenommen von der Beitragsrückerstattung sind die Tarife der Auslandsreisekrankenversicherung, die verbandseinheitlichen Standard- und Basistarife und der Notlagentarif. Eine Auflistung der bezugsberechtigten Tarife im Detail finden Sie im Informationsblatt „Wichtige Informationen zum LKH-BENEFIT für Bisex-Tarife 2025“.
Von LKH-BENEFIT können alle Kunden in der Krankheitskosten-Vollversicherung profitieren. Grundvoraussetzung für die Teilnahme: Leistungsfreiheit im ambulanten Versicherungsschutz der Krankheitskosten-Vollversicherung in einem Versicherungsjahr (01.01. bis 31.12.). Für Zeiten, in denen eine Anwartschaftsversicherung vereinbart wurde, entfällt der Anspruch auf die BRE für dieses Jahr.
Sie gelten als „leistungsfrei“, wenn Sie keine Rechnung für ambulante Leistungen in einem Versicherungsjahr (01.01.-31.12.) bei uns einreichen. Wenn Sie einmal aus Versehen kleinere Rechnungen einreichen, schadet Ihnen das nicht, solange die Höhe der eingereichten Beträge unterhalb Ihrer möglichen Beitragsrückerstattung liegt. Ihre BRE wird um diese Summe reduziert. Der Vorteil: Sie fallen nicht von Ihrer erreichten Stufe zurück.
Nein. Mit der Einführung des LKH-BENEFITS am 01.01.2024 haben wir die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit verbessert und beenden, wie bereits im Oktober 2023 angekündigt, die Rückerstattung für kostenbewusstes Verhalten zum 31.12.2024. Dadurch entfällt der monatliche Beitragsvorteil zugunsten einer deutlich erhöhten Rückerstattung bei Leistungsfreiheit, die im Oktober des Folgejahres ausgezahlt wird. Der entstehende Mehrbeitrag stellt keine Beitragsanpassung im Sinne von § 8 b der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar und führt daher nicht zu einem Sonderkündigungsrecht.
Beamte und Beamtenanwärter: A10-A50 und A22, S10-S50 und S22, Z10-Z50, ET10-ET50, SW10-SW50 und SW22, SW101, BA30-BA50 (S). Angestellte, Selbstständige und Freiberufler sowie Ärzte und Personen in Ausbildung: A100, A101, A103, A105, A120, A121, Z60-Z90, S200, S201, S220, S300. Die versicherten Tarife finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Ausgenommen von der Beitragsrückerstattung sind die Tarife der Auslandsreisekrankenversicherung, die verbandseinheitlichen Standard- und Basistarife und der Notlagentarif. Eine Auflistung der bezugsberechtigten Tarife im Detail finden Sie im Informationsblatt „Wichtige Informationen zum LKH-BENEFIT für Unisex-Tarife 2025 (Neukunden ab 01.01.2024)“.
Ja, auch bei uns versicherte Kinder können bei Leistungsfreiheit eine Beitragsrückerstattung erhalten. Es gilt dieselbe Staffel wie bei Erwachsenen. Bitte beachten Sie: Bei einer Kindernachversicherung startet Ihr Kind bei Stufe 0 und erhält nach dem ersten leistungsfreien Jahr die BRE entsprechend der Staffelung zurück.
Ja, das können Sie! Das Besondere: Als Neukunde steigen Sie in der höchsten Stufe ein! Das heißt, wenn Sie in Ihrem ersten Versicherungsjahr bei uns leistungsfrei sind, erhalten Sie im darauffolgenden Jahr eine Beitragsrückerstattung in Höhe von vier Monatsbeiträgen. Das gilt natürlich nur, wenn Sie volle 12 Monate in einem Jahr bei uns versichert sind. Bei einem Eintritt z.B. zum 1.6. erhalten Sie eine anteilige BRE.
Die Beitragsrückerstattung mindert grundsätzlich die Summe Ihrer berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Krankenversicherung in der Steuererklärung. Bitte beachten Sie hier unsere Mitteilung über die abzugsfähigen Beiträge, die Sie immer im ersten Quartal erhalten. Für konkrete Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, an Ihren Steuerberater oder Ihre Steuerberaterin.
Nein. Der LKH-BENEFIT wird für jede versicherte Person getrennt ermittelt.
- 1 von 3